Danach folgten die Klägerinnen 2 und 3 sowie der Kläger 8. Entgegen dem Einwand der Beklagten 1 - 3 vermögen diese Urkunden die von Art. 345 Abs. 2 ZGB geforderte Zustimmung der übrigen Gemeinder rechtsgenüglich zu belegen. Dies umso mehr, als die Beklagten 1 - 3 nicht behaupteten, selber Gemeinder zu sein. Zu ergänzen bleibt, dass gemäss der unbestrittenen Darstellung der Kläger die weiteren Originaldokumente, welche wohl den strikten Beweis zu erbringen vermöchten, nicht mehr auffindbar sind.