Entgegen der Ansicht der Beklagten 1 - 3 ist damit für die Aufnahme von weiteren Gemeindern lediglich die Zustimmung der übrigen Gemeinder nötig. Diese kann – mangels anderer Regelung – schriftlich, mündlich oder gar durch konkludentes Verhalten der übrigen Gemeinder erfolgen. Eine öffentliche Beurkundung ist nicht erforderlich. 8.4.4. Gemäss den zutreffenden Feststellungen der Vorinstanz wurden nach der Gründung der Gemeinderschaft zunächst die Klägerinnen 1, 4, 5 und 7 sowie der Kläger 6 (die Kinder der verstorbenen Frau L.W.G.) in die Gemeinderschaft aufgenommen (Ziff. 2.2 der Vertragsergänzung vom 21.5.1981). Danach folgten die Klägerinnen 2 und 3 sowie der Kläger 8.