345 ZGB N 4) nicht einschlägig ist, da dort eine öffentliche Beurkundung nur für den Fall vorausgesetzt wird, dass nicht in die Gemeinderschaft eintretende Nachkommen eine Abfindung verlangen und den übrigen, in die Gemeinderschaft eintretenden Nachkommen deswegen ein um die Quote der Abfindung verringerter Anteil in die Gemeinderschaft zusteht. Ein solche Konstellation wurde von den dafür behauptungs- und beweisbelasteten Beklagten 1 - 3 nicht rechtsgenüglich dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. 8.4.3. Entgegen der Ansicht der Beklagten 1 - 3 ist damit für die Aufnahme von weiteren Gemeindern lediglich die Zustimmung der übrigen Gemeinder nötig.