Sodann kann auf die zutreffenden Erwägungen des Bezirksgerichts verwiesen werden, wonach der Hinweis der Beklagten 1 - 3 auf die Literaturstelle im Basler Kommentar (Lehmann/Hänseler, a.a.O., Art. 345 ZGB N 4) nicht einschlägig ist, da dort eine öffentliche Beurkundung nur für den Fall vorausgesetzt wird, dass nicht in die Gemeinderschaft eintretende Nachkommen eine Abfindung verlangen und den übrigen, in die Gemeinderschaft eintretenden Nachkommen deswegen ein um die Quote der Abfindung verringerter Anteil in die Gemeinderschaft zusteht.