Auch vor Kantonsgericht äussern sie sich nicht dazu. Sachverhaltsmässig ist damit davon auszugehen, dass ausschliesslich erbberechtigte Nachkommen nachträglich in die Gemeinderschaft aufgenommen wurden. Dass dem effektiv so war, ergibt sich unter anderem aus BG kläg.Bel. 16 (darin ist in Ziff. 2.2 ausdrücklich von den "Kindern" die Rede) und aus BG kläg.Bel. 15 und entspricht zudem der aufgezeigten Ausgangslage (vgl. E. 7.1). Sodann kann auf die zutreffenden Erwägungen des Bezirksgerichts verwiesen werden, wonach der Hinweis der Beklagten 1 - 3 auf die Literaturstelle im Basler Kommentar (Lehmann/Hänseler, a.a.O., Art.