Die Gemeinderschaft E.A. bestand gemäss Gemeinderschaftsvertrag vom 20. Oktober 1934 aus M.J.E. (der Witwe des verstorbenen E.A.), deren acht lebenden Kindern und (anstelle des neunten, vorverstorbenen Kindes) zwei Grosskindern. Vorliegend haben die Kläger in ihrer Klage ausdrücklich behauptetet, es seien nach der Gründung der Gemeinderschaft im Jahre 1934 ausschliesslich erbberechtigte Nachkommen in die Gemeinderschaft aufgenommen worden. Dies wurde von den Beklagten 1- 3 vor Bezirksgericht nicht bestritten. Auch vor Kantonsgericht äussern sie sich nicht dazu.