Insofern erweist sich der Hinweis der Beklagten 1 - 3 auf die Dissertation Altherr als richtig. Allerdings muss der Gemeinderschaftsvertrag dann nicht um einen Nachtrag ergänzt werden, wenn der Eintritt erbberechtigter Nachkommen zur Diskussion steht. Dieser Eintritt bedarf lediglich der (nicht öffentlich zu beurkundenden) Zustimmung sämtlicher Gemeinder (Lehmann/Hänseler, a.a.O., Art. 345 ZGB N 3). 8.4.2. Die Gemeinderschaft E.A. bestand gemäss Gemeinderschaftsvertrag vom 20. Oktober 1934 aus M.J.E. (der Witwe des verstorbenen E.A.), deren acht lebenden Kindern und (anstelle des neunten, vorverstorbenen Kindes) zwei Grosskindern.