Dies ergebe sich auch nicht aus der zitierten Passage in der Dissertation Altherr. Dass die Neuaufnahme eines Gemeinders öffentlich zu beurkunden sei, ergebe sich auch nicht aus dem Gesetz. 8.3. (…) 8.4. 8.4.1. Grundsätzlich trifft es zu, dass auch Änderungen und Nachträge eines Gemeinderschaftsvertrags hinsichtlich der essentialia, wozu auch die Bezeichnung der Gemeinder gehört, der öffentlichen Beurkundung bedürfen (Lehmann/Hänseler, Basler Komm., 5. Aufl. 2014, Art. 337 ZGB N 3, unter anderem mit Hinweis auf die Dissertation Altherr S. 63). Insofern erweist sich der Hinweis der Beklagten 1 - 3 auf die Dissertation Altherr als richtig.