Es möge zwar zutreffen, dass nicht in die Gemeinderschaft eintretende Nachkommen eine Abfindung verlangen könnten, die Vorinstanz setze sich aber mit der generellen Beurkundungspflicht bei Änderungen und Nachträgen des Gemeinderschaftsvertrags nicht auseinander. Da diese Frage die Aktivlegitimation der Kläger beschlage, hätte die Vorinstanz das Formerfordernis der öffentlichen Beurkundung von Amtes wegen prüfen müssen. 8.2.3. Die Kläger entgegnen, ein Neueintritt eines Gemeinders müsse vorliegend entgegen der Auffassung der Berufungsklägerinnen nicht öffentlich beurkundet werden. Dies ergebe sich auch nicht aus der zitierten Passage in der Dissertation Altherr.