Bern 1916, S. 63) geltend, die Formvorschrift der öffentlichen Beurkundung gelte nicht nur für den Begründungsakt, sondern auch für spätere Änderungen oder Nachträge des Vertrags hinsichtlich der essentialia negotii, zu welchen auch die Bezeichnung der Gemeinder gehöre. Die von den Klägern ins Recht gelegten Urkunden vermöchten den diesbezüglichen Nachweis nicht zu erbringen. Es möge zwar zutreffen, dass nicht in die Gemeinderschaft eintretende Nachkommen eine Abfindung verlangen könnten, die Vorinstanz setze sich aber mit der generellen Beurkundungspflicht bei Änderungen und Nachträgen des Gemeinderschaftsvertrags nicht auseinander.