Eine öffentliche Beurkundung sei nur für den Fall vorgesehen, dass nicht in die Gemeinschaft eintretende Nachkommen eine Abfindung verlangen würden. Dass solches erfolgt sei, würden die Beklagten 1 - 3 nicht vorbringen. 8.2.2. Die Beklagten 1 - 3 machen vor Kantonsgericht namentlich unter Hinweis auf die Dissertation Altherr (das Gemeinderschaftsrecht des schweizerischen Zivilgesetzbuches, Diss. Bern 1916, S. 63) geltend, die Formvorschrift der öffentlichen Beurkundung gelte nicht nur für den Begründungsakt, sondern auch für spätere Änderungen oder Nachträge des Vertrags hinsichtlich der essentialia negotii, zu welchen auch die Bezeichnung der Gemeinder gehöre.