Damit hätten die Kläger den Hauptbeweis für die von ihnen geltend gemachte heutige Zusammensetzung der Gemeinderschaft E.A. erbracht. Sodann gehe der Einwand der Beklagten 1 - 3 fehl, wonach die "Erbengemeinschaft des E.A." die streitgegenständlichen Grundstücke seit weit über zehn Jahren gutgläubig, ununterbrochen und unangefochten gehalten und damit ersessen habe. Entgegen der Auffassung der Beklagten 1 - 3 könne auch nicht gesagt werden, die Aufnahme weiterer Gemeinder sei nichtig, da sie nicht öffentlich beurkundet worden sei. Eine öffentliche Beurkundung sei nur für den Fall vorgesehen, dass nicht in die Gemeinschaft eintretende Nachkommen eine Abfindung verlangen würden.