Dass anschliessend auch die Klägerinnen 2 und 3 sowie der Kläger 8 in die Gemeinderschaft aufgenommen worden seien, ergebe sich übereinstimmend aus dem öffentlich beurkundeten Kaufvertrag vom 19. September 1990, dem Gemeinderschaftsversammlungsprotokoll vom 5. September 1995, dem Eintragungsgesuch vom 19. Juni 2009 und dem Schreiben vom 14. Mai 2012. Damit hätten die Kläger den Hauptbeweis für die von ihnen geltend gemachte heutige Zusammensetzung der Gemeinderschaft E.A. erbracht.