Gemäss Gründungsakt habe die Gemeinderschaft aus M.J.E. (der Witwe des verstorbenen E.A.), deren acht lebenden Kindern und (anstelle des neunten, vorverstorbenen Kindes) zwei Grosskindern (darunter R.C.L.E. sel.) bestanden. Später seien diese Gemeinder gemäss Vertragsergänzung vom 21. Mai 1981 neben anderen, mittlerweile verstorbenen Personen die Klägerinnen 1, 4, 5 und 7 sowie der Kläger 6 in die Gemeinderschaft aufgenommen worden.