Danach können einzig die erbberechtigten Nachkommen eines verstorbenen Gemeinders an Stelle des Erblassers in die Gemeinschaft treten. Dies setzt voraus, dass die übrigen Gemeinder diesem Eintritt zustimmen. 8.2. 8.2.1. Die Vorinstanz führt aus, die Kläger würden zum Beweis der Zusammensetzung der Gemeinderschaft verschiedene Urkunden auflegen. Gemäss Gründungsakt habe die Gemeinderschaft aus M.J.E. (der Witwe des verstorbenen E.A.), deren acht lebenden Kindern und (anstelle des neunten, vorverstorbenen Kindes) zwei Grosskindern (darunter R.C.L.E. sel.) bestanden.