Die Einwände der Beklagten 1 - 3 sind auch aus dieser Optik unbegründet. 7.6. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Gemeinderschaftsvertrag vom 20. Oktober 1934 von einer dazu befähigten Urkundsperson beurkundet wurde. Damit ist die Gemeinderschaft rechtswirksam begründet worden. 8. 8.1. Im Gemeinderschaftsvertrag vom 20. Oktober 1934 fehlt eine Regelung bezüglich der Nachfolge beim Tod eines Gemeinders. Demnach gelangt vorliegend unbestritten Art. 345 Abs. 2 ZGB zur Anwendung. Danach können einzig die erbberechtigten Nachkommen eines verstorbenen Gemeinders an Stelle des Erblassers in die Gemeinschaft treten.