Das hat der Stadtrat von Luzern denn auch getan, indem er nicht nur einen Teilungsschreiber, sondern auch einen Teilungsschreiber-Substituten gewählt hat. Da in den erwähnten Bestimmungen die besondere Ordnung der Stadt Luzern vorbehalten wurde, waren mithin sowohl der städtische Teilungsschreiber als auch dessen Substitut zur Beurkundung von Geschäften, welche Grundstücke betrafen, befugt. Voraussetzung dazu war allerdings, dass der Teilungsschreiber und dessen Substitut das Gemeindeschreiberpatent innehatten und vom Stadtrat beeidigt waren. All das war vorliegend der Fall. Die Einwände der Beklagten 1 - 3 sind auch aus dieser Optik unbegründet.