Es kommt vorliegend hinzu, dass der Gemeinderschaftsvertrag vom 20. Oktober 1934 – wie erwähnt – auch zwei Grundstücke betraf. Öffentliche Beurkundungen, welche Grundstücke betrafen, waren damals den patentierten Gemeindeschreibern und deren patentierten Substituten vorbehalten, wobei für die Stadt Luzern in aEG ZGB – im Gegensatz zum BeurkG 1944 – eine besondere Ordnung vorbehalten blieb (vgl. § 15 aEG ZGB). Die obergerichtliche Verordnung vom 22. November 1911 enthielt in § 2 lit. b eine analoge Regelung, ebenfalls unter ausdrücklichem Hinweis auf die Sonderregelung der Stadt Luzern.