Dass dies in der Praxis so gelebt und insbesondere von den Grundbuchbehörden, die schon damals strengen Prüfungspflichten unterlagen, akzeptiert wurde, ansonsten die Anmeldung des fraglichen Gemeinderschaftsvertrags vom Grundbuchamt ohne weiteres abgewiesen worden wäre, stützt diese Auffassung zusätzlich. 7.5.4. Es kommt vorliegend hinzu, dass der Gemeinderschaftsvertrag vom 20. Oktober 1934 – wie erwähnt – auch zwei Grundstücke betraf.