Bei der vorliegenden Ausgangslage ist somit davon auszugehen, dass die Regelung von § 14 Ziff. 7 aEG ZGB unvollständig ist, weshalb diese Lücke durch den Richter in dem Sinn zu füllen ist, dass unter Ziff. 7 nebst dem Teilungsschreiber auch dessen patentierter und beeidigter Substitut fällt. Dass dies in der Praxis so gelebt und insbesondere von den Grundbuchbehörden, die schon damals strengen Prüfungspflichten unterlagen, akzeptiert wurde, ansonsten die Anmeldung des fraglichen Gemeinderschaftsvertrags vom Grundbuchamt ohne weiteres abgewiesen worden wäre, stützt diese Auffassung zusätzlich.