In der Stadt Luzern waren und sind die Aufgaben des Stadtschreibers auf verschiedene Departemente, namentlich auch auf das Teilungsamt verteilt. Damit ist davon auszugehen, dass es nicht im Sinne des Gesetzgebers war, dass in Gemeinden ohne besondere Organisation die Gemeindeschreiber und deren Substitute, die das Teilungsamt führten, öffentliche Beurkundungen vornehmen konnten, während dies in Gemeinden mit einer Sonderorganisation (wie der Stadt Luzern mit weit mehr Bedarf als in einer kleinen Gemeinde) nur dem Teilungsschreiber, nicht aber dessen Substituten zustehen sollte. Bei der vorliegenden Ausgangslage ist somit davon auszugehen, dass die Regelung von § 14 Ziff.