Die beschriebene Ausnahme steht vorliegend nicht zur Diskussion. Zur Frage, ob der Substitut des Teilungsschreibers bereits vor dem Inkrafttreten des BeurkG 1944 Beurkundungen vornehmen durfte, lässt sich weder der Botschaft vom 21. September 1942 noch den Beratungen des Grossen Rates des Kantons Luzern etwas Sachdienliches entnehmen (Verhandlungen des Grossen Rates 1942, S. 104-111 und S. 158 f.; 1944 S. 5 f. und S. 70). Die Behauptung der Beklagten 1 - 3, die Beurkundungsbefugnis des Teilungsschreiber-Substituten sei mit dem BeurkG vom 8. Mai 1944 neu ins Gesetz aufgenommen worden, findet somit in den Materialien keine Stütze.