ergab, die zudem nicht übereinstimmten und ziemlich unklar waren. Andererseits war in den bestehenden drei Erlassen die Form der öffentlichen Beurkundungen lückenhaft umschrieben. Diese Zustände führten zu einer allgemeinen Unsicherheit im Beurkundungswesen. Der Entwurf zum neuen, umfassenden Gesetz über die öffentlichen Beurkundungen hatte zum Ziel, die verschiedenen Erlasse abzulösen und sollte zu einer Vereinheitlichung und Klarstellung im kantonalen Beurkundungswesen führen (Verhandlungen des Grossen Rates 1942, S. 104 f.). Das neue Beurkundungsgesetz von 1944 umschrieb in § 6 aBeurkG 1944 die Zuständigkeit der Urkundspersonen und hielt in Ziff.