55 SchlT ZGB bestimmen die Kantone, in welcher Weise auf ihrem Gebiet die öffentliche Beurkundung hergestellt wird. Anwendbar ist das Luzerner kantonale Recht und zwar jenes, das am 20. Oktober 1934 in Kraft war. 7.5.3. Konkret waren im Jahre 1934 folgende drei Erlasse in Kraft: Erstens das aEG ZGB vom 21. März 1911. Einzig darauf nehmen die Beklagten 1 - 3 Bezug. Zweitens galt die obergerichtliche Verordnung betreffend die öffentlichen Beurkundungen nach dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 22. November 1911 (aVöB) und drittens das Gesetz betreffend die Ausübung notarieller Verrichtungen vom 4. März 1903.