All dies wurde von den Beklagten 1 - 3 zu Recht nicht bestritten und ergibt sich zudem aus den Akten. Sodann ist erstellt, dass die Beurkundung des Gemeinderschaftsvertrags im Zusammenhang mit dem Erbgang des E.A. erfolgte. Es bleibt einzig zu prüfen, ob A.M. als Inhaber des Gemeindeschreiberpatents des Kantons Luzern in seiner Funktion als amtierender, gewählter und beeidigter Teilungsschreiber-Substitut der Stadt Luzern zur öffentlichen Beurkundung des Gemeinderschaftsvertrags vom 20. Oktober 1934, der auch zwei Grundstücke betraf, befugt war. 7.5.2. Gemäss Art. 55 SchlT ZGB bestimmen die Kantone, in welcher Weise auf ihrem Gebiet die öffentliche Beurkundung hergestellt wird.