7.5. 7.5.1. Das Bezirksgericht hält in seinem Urteil fest, A.M. sei durch die Finanzdirektion der Stadt Luzern im März 1933 zum Substituten des Teilungsamtes und Stellvertreter des Steigerungsbeamten gewählt worden. Im entsprechenden Protokoll des Stadtrats von Luzern vom 9. März 1933 sei ausdrücklich festgehalten, dass sich A.M. im Besitze des Patents zur Bekleidung von Gemeindeschreiberstellen befinde. Gemäss Protokoll vom 23. März 1933 sei er ausserdem vom Stadtrat Luzern als Teilungsschreiber-Substitut beeidigt worden. All dies wurde von den Beklagten 1 - 3 zu Recht nicht bestritten und ergibt sich zudem aus den Akten.