Es treffe nicht zu, dass das Gericht vom klaren Wortlaut des Gesetzes abgewichen sei. 7.4. Soweit die Beklagten 2 und 3 einwenden, die Kläger hätten sich rechtsmissbräuchlich auf den Bestand der Gemeinderschaft berufen, kann ihnen nicht gefolgt werden. Für ihre Behauptung legen sie das Schreiben vom 15. März 2006 auf und beantragen zudem die Parteibefragung. Diese Beweisanträge und die damit verbundenen Parteibehauptungen erfolgten erstmals vor Kantonsgericht und können daher nicht mehr berücksichtigt werden.