Es treffe nicht zu, dass § 14 aEG ZGB vom 21. März 1911 den Teilungsschreiber-Substituten ausdrücklich von der Ermächtigung zur Beurkundung ausgenommen habe. Zwar sei dieser in der genannten Norm nicht aufgeführt, doch sei ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers nicht leichthin anzunehmen. Auch die Tatsache, dass der Gemeinderschaftsvertrag vom 20. Oktober 1934 weder von anderen Notaren noch von den Grundbuchämtern beanstandet worden sei, spreche klar für die korrekte Beurkundung. Es treffe nicht zu, dass das Gericht vom klaren Wortlaut des Gesetzes abgewichen sei.