Die Behauptung der Beklagten 1 - 3, die Beurkundungsbefugnis des Teilungsschreiber-Substituten sei mit dem BeurkG vom 8. Mai 1944 neu ins Gesetz aufgenommen worden, findet somit in den Materialien keine Stütze. Auf der anderen Seite finden sich in der Botschaft des Regierungsrats zum aEG ZGB vom 21. März 1911 keine Hinweise darauf, dass die Regelung von § 14 Ziff. 7 aEG ZGB abschliessend war und damit den Substituten des Teilungsschreibers ausschloss (vgl. Verhandlungen des Grossen Rates 1910 S. 40-42). Damals wie heute waren die Gemeindeschreiber und deren Substituten nebst den ordentlichen Aufgaben insbesondere für das Teilungsamt zuständig.