Das neue Beurkundungsgesetz von 1944 umschrieb in § 6 aBeurkG 1944 die Zuständigkeit der Urkundspersonen und hielt in Ziff. 2 lit. a namentlich fest, dass in der Stadt Luzern im Zusammenhang mit einer Erbteilung die als Gemeindeschreiber patentierten, beeidigten Teilungsschreiber und ihre Substituten alle Beurkundungen vornehmen konnten mit Ausnahme jener, welche den Zivilstandsbeamten und deren patentierten beeidigten Substituten und den Stellvertretern des Zivilstandsbeamten vorbehalten waren. Die beschriebene Ausnahme steht vorliegend nicht zur Diskussion.