Die Beklagten 1 - 3 haben gegen das klagegutheissende Urteil des Bezirksgerichts Berufung erhoben. Sie beantragen Abweisung der Klage namentlich mit der Begründung, die Kläger würden keine Gemeinderschaft bilden und – falls eine solche angenommen würde – sei der Nachweis einer formgültigen Aufnahme der Kläger in die Gemeinderschaft nicht erbracht, weshalb deren Aktiv- resp. Sachlegitimation fehle. Aus den Erwägungen: 6. 7. 7.2. 7.3. 7.3.2. 7.4. 7.5. 7.5.2. 7.5.3. Das neue Beurkundungsgesetz von 1944 umschrieb in § 6 aBeurkG 1944 die Zuständigkeit der Urkundspersonen und hielt in Ziff.