Die Gemeinderschaft erwarb im Jahre 1953 durch Kauf resp. Güterzusammenlegung die strittigen Grundstücke. Im Jahre 2002 wurde bei der Überführung der Daten vom Papier- ins EDV-Grundbuch die als "Erbengemeinderschaft" eingetragene Eigentümerin versehentlich als "Erbengemeinschaft" erfasst. Dieses Versehen wurde im Jahre 2009 berichtigt, indem die korrekte Rechtsform (Gemeinderschaft) im Grundbuch eingetragen wurde. Die Beklagten 1 - 3 haben gegen das klagegutheissende Urteil des Bezirksgerichts Berufung erhoben.