Die Kläger klagen auf Berichtigung der Eigentümerschaft verschiedener Grundstücke in der Gemeinde Z. Die streitgegenständlichen Grundstücke befinden sich gemäss Grundbuchauszug vom 28. Mai 2013 im Eigentum der Gemeinderschaft E.A. Erben. Diese setzt sich aus sieben Erbengemeinschaften mit zahlreichen Unter(unter)erbengemeinschaften und drei natürlichen Personen zusammen. Mit öffentlicher Urkunde vom 20. Oktober 1934 war die Gemeinderschaft E.A. gestützt auf Art. 336 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) durch die Nachkommen des am 23. November 1933 verstorbenen E.A. errichtet worden. Die Gemeinderschaft erwarb im Jahre 1953 durch Kauf resp.