{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-02-12", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1B-15-39_2016-02-12.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10560", "Checksum": "ab610a0dc9d6e0b97b34bc031719f314"}, "Scrapedate": "2026-02-10", "Num": ["1B 15 39", "2016 I Nr. 17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 12.02.2016 1B 15 39 (2016 I Nr. 17)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 12.02.2016 1B 15 39 (2016 I Nr. 17)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 12.02.2016 1B 15 39 (2016 I Nr. 17)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. 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Bern 1916, S. 63) geltend, die Formvorschrift der öffentlichen Beurkundung gelte nicht nur für den Begründungsakt, sondern auch für spätere Änderungen oder Nachträge des Vertrags hinsichtlich der essentialia negotii, zu welchen auch die Bezeichnung der Gemeinder gehöre. Die von den Klägern ins Recht gelegten Urkunden vermöchten den diesbezüglichen Nachweis nicht zu erbringen. Es möge zwar zutreffen, dass nicht in die Gemeinderschaft eintretende Nachkommen eine Abfindung verlangen könnten, die Vorinstanz setze sich aber mit der generellen Beurkundungspflicht bei Änderungen und Nachträgen des Gemeinderschaftsvertrags nicht auseinander. Da diese Frage die Aktivlegitimation der Kläger beschlage, hätte die Vorinstanz das Formerfordernis der öffentlichen Beurkundung von Amtes wegen prüfen müssen.\n8.2.3. Die Kläger entgegnen, ein Neueintritt eines Gemeinders müsse vorliegend entgegen der Auffassung der Berufungsklägerinnen nicht öffentlich beurkundet werden. Dies ergebe sich auch nicht aus der zitierten Passage in der Dissertation Altherr. Dass die Neuaufnahme eines Gemeinders öffentlich zu beurkunden sei, ergebe sich auch nicht aus dem Gesetz.\n8.3. (…)\n8.4. 8.4.1. Grundsätzlich trifft es zu, dass auch Änderungen und Nachträge eines Gemeinderschaftsvertrags hinsichtlich der essentialia, wozu auch die Bezeichnung der Gemeinder gehört, der öffentlichen Beurkundung bedürfen (Lehmann/Hänseler, Basler Komm., 5. Aufl. 2014, Art. 337 ZGB N 3, unter anderem mit Hinweis auf die Dissertation Altherr S. 63). Insofern erweist sich der Hinweis der Beklagten 1 - 3 auf die Dissertation Altherr als richtig. Allerdings muss der Gemeinderschaftsvertrag dann nicht um einen Nachtrag ergänzt werden, wenn der Eintritt erbberechtigter Nachkommen zur Diskussion steht. Dieser Eintritt bedarf lediglich der (nicht öffentlich zu beurkundenden) Zustimmung sämtlicher Gemeinder (Lehmann/Hänseler, a.a.O., Art. 345 ZGB N 3).\n8.4.2. Die Gemeinderschaft E.A. bestand gemäss Gemeinderschaftsvertrag vom 20. Oktober 1934 aus M.J.E. (der Witwe des verstorbenen E.A.), deren acht lebenden Kindern und (anstelle des neunten, vorverstorbenen Kindes) zwei Grosskindern. Vorliegend haben die Kläger in ihrer Klage ausdrücklich behauptetet, es seien nach der Gründung der Gemeinderschaft im Jahre 1934 ausschliesslich erbberechtigte Nachkommen in die Gemeinderschaft aufgenommen worden. Dies wurde von den Beklagten 1- 3 vor Bezirksgericht nicht bestritten. Auch vor Kantonsgericht äussern sie sich nicht dazu. Sachverhaltsmässig ist damit davon auszugehen, dass ausschliesslich erbberechtigte Nachkommen nachträglich in die Gemeinderschaft aufgenommen wurden. Dass dem effektiv so war, ergibt sich unter anderem aus BG kläg.Bel. 16 (darin ist in Ziff. 2.2 ausdrücklich von den \"Kindern\" die Rede) und aus BG kläg.Bel. 15 und entspricht zudem der aufgezeigten Ausgangslage (vgl. E. 7.1). Sodann kann auf die zutreffenden Erwägungen des Bezirksgerichts verwiesen werden, wonach der Hinweis der Beklagten 1 - 3 auf die Literaturstelle im Basler Kommentar (Lehmann/Hänseler, a.a.O., Art. 345 ZGB N 4) nicht einschlägig ist, da dort eine öffentliche Beurkundung nur für den Fall vorausgesetzt wird, dass nicht in die Gemeinderschaft eintretende Nachkommen eine Abfindung verlangen und den übrigen, in die Gemeinderschaft eintretenden Nachkommen deswegen ein um die Quote der Abfindung verringerter Anteil in die Gemeinderschaft zusteht. Ein solche Konstellation wurde von den dafür behauptungs- und beweisbelasteten Beklagten 1 - 3 nicht rechtsgenüglich dargelegt und ist auch nicht ersichtlich.\n8.4.3. Entgegen der Ansicht der Beklagten 1 - 3 ist damit für die Aufnahme von weiteren Gemeindern lediglich die Zustimmung der übrigen Gemeinder nötig. Diese kann – mangels anderer Regelung – schriftlich, mündlich oder gar durch konkludentes Verhalten der übrigen Gemeinder erfolgen. Eine öffentliche Beurkundung ist nicht erforderlich.\n8.4.4. Gemäss den zutreffenden Feststellungen der Vorinstanz wurden nach der Gründung der Gemeinderschaft zunächst die Klägerinnen 1, 4, 5 und 7 sowie der Kläger 6 (die Kinder der verstorbenen Frau L.W.G.) in die Gemeinderschaft aufgenommen (Ziff. 2.2 der Vertragsergänzung vom 21.5.1981). Danach folgten die Klägerinnen 2 und 3 sowie der Kläger 8. Entgegen dem Einwand der Beklagten 1 - 3 vermögen diese Urkunden die von Art. 345 Abs. 2 ZGB geforderte Zustimmung der übrigen Gemeinder rechtsgenüglich zu belegen. Dies umso mehr, als die Beklagten 1 - 3 nicht behaupteten, selber Gemeinder zu sein. Zu ergänzen bleibt, dass gemäss der unbestrittenen Darstellung der Kläger die weiteren Originaldokumente, welche wohl den strikten Beweis zu erbringen vermöchten, nicht mehr auffindbar sind. Wenn das Bezirksgericht bei dieser Ausgangslage den Beklagten 1 - 3 entgegenhielt, sie hätten, obwohl die Kläger den Hauptbeweis erbracht hätten, den Gegenbeweis nicht angetreten und hätten namentlich keine Beweismittel angeführt, welche die urkundlich untermauerte Darstellung der Kläger zur heutigen Zusammensetzung der Gemeinderschaft widerlegen würden, ist dies nicht zu beanstanden.\n8.5. Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass die Kläger 2 - 7 die heutigen Mitglieder der Gemeinderschaft sind. Damit sind die Berufungen der Beklagten 1 - 3 abzuweisen."}