{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-02-12", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1B-15-39_2016-02-12.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10560", "Checksum": "ab610a0dc9d6e0b97b34bc031719f314"}, "Scrapedate": "2026-02-10", "Num": ["1B 15 39", "2016 I Nr. 17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 12.02.2016 1B 15 39 (2016 I Nr. 17)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 12.02.2016 1B 15 39 (2016 I Nr. 17)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 12.02.2016 1B 15 39 (2016 I Nr. 17)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. 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In der Stadt Luzern waren und sind die Aufgaben des Stadtschreibers auf verschiedene Departemente, namentlich auch auf das Teilungsamt verteilt. Damit ist davon auszugehen, dass es nicht im Sinne des Gesetzgebers war, dass in Gemeinden ohne besondere Organisation die Gemeindeschreiber und deren Substitute, die das Teilungsamt führten, öffentliche Beurkundungen vornehmen konnten, während dies in Gemeinden mit einer Sonderorganisation (wie der Stadt Luzern mit weit mehr Bedarf als in einer kleinen Gemeinde) nur dem Teilungsschreiber, nicht aber dessen Substituten zustehen sollte.\nBei der vorliegenden Ausgangslage ist somit davon auszugehen, dass die Regelung von § 14 Ziff. 7 aEG ZGB unvollständig ist, weshalb diese Lücke durch den Richter in dem Sinn zu füllen ist, dass unter Ziff. 7 nebst dem Teilungsschreiber auch dessen patentierter und beeidigter Substitut fällt. Dass dies in der Praxis so gelebt und insbesondere von den Grundbuchbehörden, die schon damals strengen Prüfungspflichten unterlagen, akzeptiert wurde, ansonsten die Anmeldung des fraglichen Gemeinderschaftsvertrags vom Grundbuchamt ohne weiteres abgewiesen worden wäre, stützt diese Auffassung zusätzlich.\n7.5.4. Es kommt vorliegend hinzu, dass der Gemeinderschaftsvertrag vom 20. Oktober 1934 – wie erwähnt – auch zwei Grundstücke betraf. Öffentliche Beurkundungen, welche Grundstücke betrafen, waren damals den patentierten Gemeindeschreibern und deren patentierten Substituten vorbehalten, wobei für die Stadt Luzern in aEG ZGB – im Gegensatz zum BeurkG 1944 – eine besondere Ordnung vorbehalten blieb (vgl. § 15 aEG ZGB). Die obergerichtliche Verordnung vom 22. November 1911 enthielt in § 2 lit. b eine analoge Regelung, ebenfalls unter ausdrücklichem Hinweis auf die Sonderregelung der Stadt Luzern. Wie bereits ausgeführt, war es der Wille des Gesetzgebers, dass die Gemeindeschreiberfunktionen in der Stadt Luzern (mit ihrer besonderen Organisation) auf verschiedene Personen, namentlich auch auf den städtischen Teilungsschreiber und dessen Substituten ausgeweitet werden konnten. Das hat der Stadtrat von Luzern denn auch getan, indem er nicht nur einen Teilungsschreiber, sondern auch einen Teilungsschreiber-Substituten gewählt hat. Da in den erwähnten Bestimmungen die besondere Ordnung der Stadt Luzern vorbehalten wurde, waren mithin sowohl der städtische Teilungsschreiber als auch dessen Substitut zur Beurkundung von Geschäften, welche Grundstücke betrafen, befugt. Voraussetzung dazu war allerdings, dass der Teilungsschreiber und dessen Substitut das Gemeindeschreiberpatent innehatten und vom Stadtrat beeidigt waren. All das war vorliegend der Fall. Die Einwände der Beklagten 1 - 3 sind auch aus dieser Optik unbegründet.\n7.6. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Gemeinderschaftsvertrag vom 20. Oktober 1934 von einer dazu befähigten Urkundsperson beurkundet wurde. Damit ist die Gemeinderschaft rechtswirksam begründet worden.\n8. 8.1. Im Gemeinderschaftsvertrag vom 20. Oktober 1934 fehlt eine Regelung bezüglich der Nachfolge beim Tod eines Gemeinders. Demnach gelangt vorliegend unbestritten Art. 345 Abs. 2 ZGB zur Anwendung. Danach können einzig die erbberechtigten Nachkommen eines verstorbenen Gemeinders an Stelle des Erblassers in die Gemeinschaft treten. Dies setzt voraus, dass die übrigen Gemeinder diesem Eintritt zustimmen.\n8.2. 8.2.1. Die Vorinstanz führt aus, die Kläger würden zum Beweis der Zusammensetzung der Gemeinderschaft verschiedene Urkunden auflegen. Gemäss Gründungsakt habe die Gemeinderschaft aus M.J.E. (der Witwe des verstorbenen E.A.), deren acht lebenden Kindern und (anstelle des neunten, vorverstorbenen Kindes) zwei Grosskindern (darunter R.C.L.E. sel.) bestanden. Später seien diese Gemeinder gemäss Vertragsergänzung vom 21. Mai 1981 neben anderen, mittlerweile verstorbenen Personen die Klägerinnen 1, 4, 5 und 7 sowie der Kläger 6 in die Gemeinderschaft aufgenommen worden. Dass anschliessend auch die Klägerinnen 2 und 3 sowie der Kläger 8 in die Gemeinderschaft aufgenommen worden seien, ergebe sich übereinstimmend aus dem öffentlich beurkundeten Kaufvertrag vom 19. September 1990, dem Gemeinderschaftsversammlungsprotokoll vom 5. September 1995, dem Eintragungsgesuch vom 19. Juni 2009 und dem Schreiben vom 14. Mai 2012. Damit hätten die Kläger den Hauptbeweis für die von ihnen geltend gemachte heutige Zusammensetzung der Gemeinderschaft E.A. erbracht. Sodann gehe der Einwand der Beklagten 1 - 3 fehl, wonach die \"Erbengemeinschaft des E.A.\" die streitgegenständlichen Grundstücke seit weit über zehn Jahren gutgläubig, ununterbrochen und unangefochten gehalten und damit ersessen habe. Entgegen der Auffassung der Beklagten 1 - 3 könne auch nicht gesagt werden, die Aufnahme weiterer Gemeinder sei nichtig, da sie nicht öffentlich beurkundet worden sei. Eine öffentliche Beurkundung sei nur für den Fall vorgesehen, dass nicht in die Gemeinschaft eintretende Nachkommen eine Abfindung verlangen würden. Dass solches erfolgt sei, würden die Beklagten 1 - 3 nicht vorbringen."}