{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-02-12", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1B-15-39_2016-02-12.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10560", "Checksum": "ab610a0dc9d6e0b97b34bc031719f314"}, "Scrapedate": "2026-02-10", "Num": ["1B 15 39", "2016 I Nr. 17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 12.02.2016 1B 15 39 (2016 I Nr. 17)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 12.02.2016 1B 15 39 (2016 I Nr. 17)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 12.02.2016 1B 15 39 (2016 I Nr. 17)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Befugnis des früheren Teilungsschreiber-Substituten von Luzern zur Vornahme von öffentlichen Beurkundungen.\r\nVoraussetzungen für die Aufnahme von Gemeindern in die Gemeinderschaft. | Art. 336 ff. ZGB. | Zivilrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2384", "Zeit UTC": "10.02.2026 08:24:45", "Checksum": "986382a98c5037a719d11ca3761c2dd7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 12.02.2016 1B 15 39 (2016 I Nr. 17)\nRegeste:\nBefugnis des früheren Teilungsschreiber-Substituten von Luzern zur Vornahme von öffentlichen Beurkundungen.\r\nVoraussetzungen für die Aufnahme von Gemeindern in die Gemeinderschaft. | Art. 336 ff. ZGB. | Zivilrecht\n\n\n7.4. Soweit die Beklagten 2 und 3 einwenden, die Kläger hätten sich rechtsmissbräuchlich auf den Bestand der Gemeinderschaft berufen, kann ihnen nicht gefolgt werden. Für ihre Behauptung legen sie das Schreiben vom 15. März 2006 auf und beantragen zudem die Parteibefragung. Diese Beweisanträge und die damit verbundenen Parteibehauptungen erfolgten erstmals vor Kantonsgericht und können daher nicht mehr berücksichtigt werden. Es kommt hinzu, dass im Papiergrundbuch ausdrücklich die \"Erbengemeinderschaft\" und nicht die Erbengemeinschaft als Eigentümerin eingetragen war und die \"Erbengemeinderschaft\" versehentlich im Rahmen der Einführung des EDV-Grundbuchs in \"Erbengemeinschaft\" mutiert wurde. Daraus können die Beklagten 2 und 3 nichts zu ihren Gunsten ableiten. Das von ihnen behauptete rechtsmissbräuchliche Verhalten der Kläger liegt nicht vor.\n7.5. 7.5.1. Das Bezirksgericht hält in seinem Urteil fest, A.M. sei durch die Finanzdirektion der Stadt Luzern im März 1933 zum Substituten des Teilungsamtes und Stellvertreter des Steigerungsbeamten gewählt worden. Im entsprechenden Protokoll des Stadtrats von Luzern vom 9. März 1933 sei ausdrücklich festgehalten, dass sich A.M. im Besitze des Patents zur Bekleidung von Gemeindeschreiberstellen befinde. Gemäss Protokoll vom 23. März 1933 sei er ausserdem vom Stadtrat Luzern als Teilungsschreiber-Substitut beeidigt worden. All dies wurde von den Beklagten 1 - 3 zu Recht nicht bestritten und ergibt sich zudem aus den Akten. Sodann ist erstellt, dass die Beurkundung des Gemeinderschaftsvertrags im Zusammenhang mit dem Erbgang des E.A. erfolgte. Es bleibt einzig zu prüfen, ob A.M. als Inhaber des Gemeindeschreiberpatents des Kantons Luzern in seiner Funktion als amtierender, gewählter und beeidigter Teilungsschreiber-Substitut der Stadt Luzern zur öffentlichen Beurkundung des Gemeinderschaftsvertrags vom 20. Oktober 1934, der auch zwei Grundstücke betraf, befugt war.\n7.5.2. Gemäss Art. 55 SchlT ZGB bestimmen die Kantone, in welcher Weise auf ihrem Gebiet die öffentliche Beurkundung hergestellt wird. Anwendbar ist das Luzerner kantonale Recht und zwar jenes, das am 20. Oktober 1934 in Kraft war.\n7.5.3. Konkret waren im Jahre 1934 folgende drei Erlasse in Kraft: Erstens das aEG ZGB vom 21. März 1911. Einzig darauf nehmen die Beklagten 1 - 3 Bezug. Zweitens galt die obergerichtliche Verordnung betreffend die öffentlichen Beurkundungen nach dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 22. November 1911 (aVöB) und drittens das Gesetz betreffend die Ausübung notarieller Verrichtungen vom 4. März 1903. Dass der letztere Erlass bis zum Inkrafttreten des neuen Beurkundungsgesetzes vom 8. Mai 1944 (aBeurkG 1944; gültig ab 1.1.1945) in Kraft war, ergibt sich aus der Botschaft des Regierungsrates an den Grossen Rat vom 21. September 1942 zu einem Gesetzesentwurf über die öffentlichen Beurkundungen (Verhandlungen des Grossen Rates 1942, S. 104). Dieser Botschaft und auch der Literatur (vgl. u.a. Burri, Öffentliche Beurkundung nach luzernischem Recht, Aarau 1967, S. 31) ist zu entnehmen, dass im Jahre 1942 der Zustand des Beurkundungswesens im Kanton Luzern unbefriedigend war, weil sich einerseits die Zuständigkeit der Urkundspersonen und die Form der Beurkundung aus verschiedenen Erlassen ergab, die zudem nicht übereinstimmten und ziemlich unklar waren. Andererseits war in den bestehenden drei Erlassen die Form der öffentlichen Beurkundungen lückenhaft umschrieben. Diese Zustände führten zu einer allgemeinen Unsicherheit im Beurkundungswesen. Der Entwurf zum neuen, umfassenden Gesetz über die öffentlichen Beurkundungen hatte zum Ziel, die verschiedenen Erlasse abzulösen und sollte zu einer Vereinheitlichung und Klarstellung im kantonalen Beurkundungswesen führen (Verhandlungen des Grossen Rates 1942, S. 104 f.).\nDas neue Beurkundungsgesetz von 1944 umschrieb in § 6 aBeurkG 1944 die Zuständigkeit der Urkundspersonen und hielt in Ziff. 2 lit. a namentlich fest, dass in der Stadt Luzern im Zusammenhang mit einer Erbteilung die als Gemeindeschreiber patentierten, beeidigten Teilungsschreiber und ihre Substituten alle Beurkundungen vornehmen konnten mit Ausnahme jener, welche den Zivilstandsbeamten und deren patentierten beeidigten Substituten und den Stellvertretern des Zivilstandsbeamten vorbehalten waren. Die beschriebene Ausnahme steht vorliegend nicht zur Diskussion. Zur Frage, ob der Substitut des Teilungsschreibers bereits vor dem Inkrafttreten des BeurkG 1944 Beurkundungen vornehmen durfte, lässt sich weder der Botschaft vom 21. September 1942 noch den Beratungen des Grossen Rates des Kantons Luzern etwas Sachdienliches entnehmen (Verhandlungen des Grossen Rates 1942, S. 104-111 und S. 158 f.; 1944 S. 5 f. und S. 70). Die Behauptung der Beklagten 1 - 3, die Beurkundungsbefugnis des Teilungsschreiber-Substituten sei mit dem BeurkG vom 8. Mai 1944 neu ins Gesetz aufgenommen worden, findet somit in den Materialien keine Stütze. Auf der anderen Seite finden sich in der Botschaft des Regierungsrats zum aEG ZGB vom 21. März 1911 keine Hinweise darauf, dass die Regelung von § 14 Ziff. 7 aEG ZGB abschliessend war und damit den Substituten des Teilungsschreibers ausschloss (vgl. Verhandlungen des Grossen Rates 1910 S. 40-42)."}