{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-02-12", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1B-15-39_2016-02-12.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10560", "Checksum": "ab610a0dc9d6e0b97b34bc031719f314"}, "Scrapedate": "2026-02-10", "Num": ["1B 15 39", "2016 I Nr. 17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 12.02.2016 1B 15 39 (2016 I Nr. 17)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 12.02.2016 1B 15 39 (2016 I Nr. 17)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 12.02.2016 1B 15 39 (2016 I Nr. 17)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Befugnis des früheren Teilungsschreiber-Substituten von Luzern zur Vornahme von öffentlichen Beurkundungen.\r\nVoraussetzungen für die Aufnahme von Gemeindern in die Gemeinderschaft. | Art. 336 ff. ZGB. | Zivilrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2384", "Zeit UTC": "10.02.2026 08:24:45", "Checksum": "986382a98c5037a719d11ca3761c2dd7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 12.02.2016 1B 15 39 (2016 I Nr. 17)\nRegeste:\nBefugnis des früheren Teilungsschreiber-Substituten von Luzern zur Vornahme von öffentlichen Beurkundungen.\r\nVoraussetzungen für die Aufnahme von Gemeindern in die Gemeinderschaft. | Art. 336 ff. ZGB. | Zivilrecht\n\nDie Kläger klagen auf Berichtigung der Eigentümerschaft verschiedener Grundstücke in der Gemeinde Z.\nDie streitgegenständlichen Grundstücke befinden sich gemäss Grundbuchauszug vom 28. Mai 2013 im Eigentum der Gemeinderschaft E.A. Erben. Diese setzt sich aus sieben Erbengemeinschaften mit zahlreichen Unter(unter)erbengemeinschaften und drei natürlichen Personen zusammen.\nMit öffentlicher Urkunde vom 20. Oktober 1934 war die Gemeinderschaft E.A. gestützt auf Art. 336 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) durch die Nachkommen des am 23. November 1933 verstorbenen E.A. errichtet worden. Die Gemeinderschaft erwarb im Jahre 1953 durch Kauf resp. Güterzusammenlegung die strittigen Grundstücke.\nIm Jahre 2002 wurde bei der Überführung der Daten vom Papier- ins EDV-Grundbuch die als \"Erbengemeinderschaft\" eingetragene Eigentümerin versehentlich als \"Erbengemeinschaft\" erfasst. Dieses Versehen wurde im Jahre 2009 berichtigt, indem die korrekte Rechtsform (Gemeinderschaft) im Grundbuch eingetragen wurde.\nDie Beklagten 1 - 3 haben gegen das klagegutheissende Urteil des Bezirksgerichts Berufung erhoben. Sie beantragen Abweisung der Klage namentlich mit der Begründung, die Kläger würden keine Gemeinderschaft bilden und – falls eine solche angenommen würde – sei der Nachweis einer formgültigen Aufnahme der Kläger in die Gemeinderschaft nicht erbracht, weshalb deren Aktiv- resp. Sachlegitimation fehle.\nAus den Erwägungen:\n6. Beide Einwände der Beklagten 1 - 3 beschlagen unter anderem die Sachlegitimation der Kläger. Diese bildet keine Prozessvoraussetzung, sondern betrifft das materielle Recht. Fehlt sie, wird die Klage als unbegründet abgewiesen. Die Sachlegitimation ist als materiellrechtliche Voraussetzung des eingeklagten Anspruchs zwar vom Richter jeder Stufe im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen zu prüfen; unter der Herrschaft der Verhandlungsmaxime gilt dies allerdings nur nach Massgabe des behaupteten und festgestellten Sachverhalts (BGer-Urteil 4A_1/2014 vom 26.3.2014 E. 2.3 mit Hinweisen). Vorliegend gilt die uneingeschränkte Verhandlungsmaxime. In diesem Sinn ist nachfolgend, auf der Grundlage und nach Massgabe des rechtzeitig behaupteten Sachverhalts, zu prüfen, ob der Gemeinderschaftsvertrag vom 20. Oktober 1934 rechtsgültig zustande kam (nachfolgend E. 7) und aus welchen Gemeindern sich die Gemeinderschaft heute zusammensetzt (nachfolgend E. 8).\n7. 7.1. Der Vertrag über die Begründung einer Gemeinderschaft bedarf zu seiner Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung und der Unterschrift aller Gemeinder oder ihrer Vertreter (Art. 337 ZGB). Diese Bestimmung galt bereits 1934.\n7.2. Der Gemeinderschaftsvertrag vom 20. Oktober 1934, gemäss welchem auch zwei Grundstücke auf die Gemeinderschaft übergingen, wurde vom Teilungsschreiber-Substituten A.M. beurkundet und von allen Erben des am 23. November 1933 verstorbenen E.A. unterzeichnet. Das Bezirksgericht hält fest, A.M. sei Inhaber des Patents zur Bekleidung von Gemeindeschreiberstellen gewesen und vom Stadtrat Luzern als solcher beeidigt worden. A.M. sei damit zur öffentlichen Beurkundung des Gemeinderschaftsvertrags befugt gewesen. Weitere Formmängel würden seitens der Beklagten Ziff. 1 - 3 nicht vorgebracht. Es sei somit davon auszugehen, dass der Gemeinderschaftsvertrag vom 20. Oktober 1934 formgültig errichtet worden sei.\n7.3. 7.3.1. Die Beklagten 1 - 3 stellen sich auf den Standpunkt, der Gemeinderschaftsvertrag vom 20. Oktober 1934 sei entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht rechtsgültig beurkundet worden, da Teilungsschreiber-Substitut A.M. dazu nicht legitimiert gewesen sei. Der Vertrag sei daher nichtig. Die Vorinstanz verkenne, dass § 14 des alten Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 11. März 1911 (aEG ZGB; SRL Nr. 200) den Teilungsschreiber-Substituten ausdrücklich von der Ermächtigung zur Beurkundung ausgenommen habe. Dies treffe umso mehr zu, als der Gesetzgeber später mit Erlass des Gesetzes über die öffentlichen Beurkundungen vom 8. Mai 1944 die beeidigten Teilungsschreiber-Substituten der Stadt Luzern ausdrücklich zur öffentlichen Beurkundung ermächtigt habe. Es habe folglich dem gesetzgeberischen Willen entsprochen, dass dem Teilungsschreiber-Substituten vor 1944 keine Beurkundungsbefugnis zugekommen sei. Eine unechte Lücke bestehe nicht. Zusätzlich machen die Beklagten 2 und 3 geltend, die Kläger hätten sich erst auf den Bestand der Gemeinderschaft berufen, nachdem die Beklagte 2 im Jahre 2006 Interesse bekundet habe, die streitgegenständlichen Grundstücke zu erwerben. Vor dem Hintergrund, dass offensichtlich auch die Kläger während mehr als zehn Jahren davon ausgegangen seien, dass die Grundstücke im Eigentum der Erbengemeinschaft und nicht der Gemeinderschaft gestanden seien, sei ein solches Verhalten rechtsmissbräuchlich.\n7.3.2. Die Kläger entgegnen, bei A.M. handle es sich um einen speziellen Fall, da er als Teilungsschreiber-Substitut dieselben fachlichen Qualifikationen gehabt habe wie ein Gemeindeschreiber-Substitut. Es treffe nicht zu, dass § 14 aEG ZGB vom 21. März 1911 den Teilungsschreiber-Substituten ausdrücklich von der Ermächtigung zur Beurkundung ausgenommen habe. Zwar sei dieser in der genannten Norm nicht aufgeführt, doch sei ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers nicht leichthin anzunehmen. Auch die Tatsache, dass der Gemeinderschaftsvertrag vom 20. Oktober 1934 weder von anderen Notaren noch von den Grundbuchämtern beanstandet worden sei, spreche klar für die korrekte Beurkundung. Es treffe nicht zu, dass das Gericht vom klaren Wortlaut des Gesetzes abgewichen sei."}