BGer-Urteil 4A_260/2014 vom 8.9.2014 E. 4.2, 8 und 8.2). Gestützt auf die dargelegte Entwicklung der Lohndiskriminierung in der Vergangenheit und der zu erwartenden Entwicklungen, dass die in der Verfassung vorgeschriebene Lohngleichheit umgesetzt wird, erscheint es bei der Schätzung des hypothetischen Valideneinkommens angemessen, gemäss Antrag der Klägerin eine Erhöhung der im Gutachten für Frauen ausgewiesenen Lohnzahlen um 0,4 % zu berücksichtigen, wodurch die Lohndifferenz (immer) noch 16,74 % (Lohn Frauen 82,93 % + 20,58 % = Lohn Männer 100 %; 100 % - [82,93 % + 0,4 %]) ausmacht bzw. dieser Lohn lediglich 83,26 % des Lohns für Männer beträgt.