Nicht stichhaltig sei der Einwand, der Ausgleich der Diskriminierung verletze den Grundsatz "ne ultra petita", da die Beschwerdeführerin insgesamt weniger zugesprochen erhalten habe, als sie beantragt habe (BGer-Urteil 4A_260/2014 vom 8.9.2014 E. 8.2). 8.2.4. Gemäss der vom Eidgenössischen Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann und vom Bundesamt für Statistik gemeinsam herausgegebenen Broschüre