Es wäre daher nicht angezeigt, die noch bestehende Diskriminierung für die gesamte Aktivitätsdauer unverändert zu belassen, sondern es sei abzuschätzen, in welchem Mass in Zukunft infolge der Bekämpfung der Diskriminierung eine Erhöhung des von der Geschädigten ohne Unfall zu erzielenden Lohnes eingetreten wäre. Nicht stichhaltig sei der Einwand, der Ausgleich der Diskriminierung verletze den Grundsatz "ne ultra petita", da die Beschwerdeführerin insgesamt weniger zugesprochen erhalten habe, als sie beantragt habe (BGer-Urteil 4A_260/2014 vom 8.9.2014 E. 8.2).