Selbst wenn zurzeit die Ungleichbehandlung noch nicht habe beseitigt werden können, habe die Vorinstanz der Tatsache Rechnung zu tragen, dass in Zukunft diesbezüglich weitere Anstrengungen zu unternehmen seien. Es wäre daher nicht angezeigt, die noch bestehende Diskriminierung für die gesamte Aktivitätsdauer unverändert zu belassen, sondern es sei abzuschätzen, in welchem Mass in Zukunft infolge der Bekämpfung der Diskriminierung eine Erhöhung des von der Geschädigten ohne Unfall zu erzielenden Lohnes eingetreten wäre.