Da die Vorinstanz aus den Umständen keine konkreten Hinweise auf die Laufbahn der Beschwerdeführerin habe entnehmen können, sei insoweit von den vorliegenden Medianwerten auszugehen, da sie die konkrete Situation widerspiegeln würden. Es sei allerdings zu beachten, dass den Vorgaben in der Verfassung Nachachtung zu verschaffen sei. Selbst wenn zurzeit die Ungleichbehandlung noch nicht habe beseitigt werden können, habe die Vorinstanz der Tatsache Rechnung zu tragen, dass in Zukunft diesbezüglich weitere Anstrengungen zu unternehmen seien.