Eine Angleichung der statistischen Werte bezüglich der nicht zu rechtfertigenden Unterschiede hätte nur zu erfolgen, wenn davon auszugehen wäre, die Geschädigte hätte ohne Unfall eine Arbeitsstelle gefunden, an der sie keiner Diskriminierung ausgesetzt gewesen wäre oder an der sie sich gerichtlich erfolgreich gegen eine allfällige Diskriminierung zur Wehr hätte setzen können. Da die Vorinstanz aus den Umständen keine konkreten Hinweise auf die Laufbahn der Beschwerdeführerin habe entnehmen können, sei insoweit von den vorliegenden Medianwerten auszugehen, da sie die konkrete Situation widerspiegeln würden.