Dass die Verfassung einen Anspruch anerkenne, sei haftpflichtrechtlich nicht massgebend, sofern nicht damit zu rechnen sei, dass dessen Durchsetzung tatsächlich gelungen wäre. Selbst wenn die Eingabe der Klägerin vom 2. Februar 2015 als echtes Novum zu berücksichtigen wäre, verkenne sie, dass die Erwägung des Bundesgerichts gerade nicht besage, den geschlechtsdiskriminierenden Anteil bei den Löhnen ausgleichen zu müssen. 8.2.3. Das Bundesgericht hat festgehalten, die Statistiken würden zeigen, dass diskriminierende Lohnunterschiede zwischen Mann und Frau bisher nicht vollständig hätten beseitigt werden können.