Zu vergleichen sei die tatsächliche mit der hypothetischen Vermögensentwicklung. Dass Frauen nach der Verfassung Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit hätten, bedeute nicht, dass für die Schadensberechnung darauf abzustellen sei, sofern davon ausgegangen werden müsse, die geschädigte Person hätte trotz der Bestimmung tatsächlich ohne Unfall kein derartiges Einkommen erzielt. Dass die Verfassung einen Anspruch anerkenne, sei haftpflichtrechtlich nicht massgebend, sofern nicht damit zu rechnen sei, dass dessen Durchsetzung tatsächlich gelungen wäre.