Entsprechend werde beantragt, der Lohndifferenz mit einem Zuschlag von 0,4 % des Frauenlohns zu begegnen. 8.2.2. Die Vorinstanz erwog, die geschädigte Person solle gemäss der im Haftpflichtrecht geltenden Differenztheorie rechnerisch so gestellt werden, wie wenn sie ihrer Erwerbstätigkeit ungehindert hätte nachgehen können. Zu vergleichen sei die tatsächliche mit der hypothetischen Vermögensentwicklung.