In Kenntnis des Bundesgerichtsurteils vom 8. September 2014 sei sie in ihrer Eingabe vom 2. Februar 2015 darauf zurückgekommen. Da es sich um eine Rechtsfrage handle, wäre ein Verzicht ihrerseits nicht verbindlich. Abgesehen davon sei der Verzicht nur dahingehend zu verstehen gewesen, dass das Gericht sämtliche anderen Vorgaben des Gerichtsgutachtens übernähme. Dies sei aber nicht der Fall gewesen. Entsprechend werde beantragt, der Lohndifferenz mit einem Zuschlag von 0,4 % des Frauenlohns zu begegnen.