Entgegen dem vorinstanzlichen Urteil sind somit Gewinnungskosten von Fr. 800.-- pro Jahr vom Erwerbseinkommen in Abzug zu bringen. 8.2. 8.2.1. Die Klägerin trägt weiter vor, es sei unbestritten, dass die Frauenlöhne tiefer liegen würden als jene der Männer. Gemäss Gutachten würden Männer rund einen Fünftel mehr als die Frauen verdienen. Zwar habe sie in ihrer [vorinstanzlichen] Eingabe vom 9. Oktober 2014 festgehalten, dass dies ausgeglichen werden müsse, sie verzichte aber darauf. In Kenntnis des Bundesgerichtsurteils vom 8. September 2014 sei sie in ihrer Eingabe vom 2. Februar 2015 darauf zurückgekommen.