Ermessensweise ist davon auszugehen, dass der Klägerin nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge für den Arbeitsweg (teuerungsbereinigt für die gesamte Erwerbsdauer) jährlich Kosten eines Abonnements für den öffentlichen Verkehr von Fr. 800.-- angefallen wären. Weitere Auslagen wie Mehrkosten für auswärtige Verpflegung oder allgemeine Berufskosten gemäss der Abzugsmöglichkeiten bei den Steuern wären reine Spekulation und dürfen nicht zum Nachteil der Klägerin berücksichtigt werden. Entgegen dem vorinstanzlichen Urteil sind somit Gewinnungskosten von Fr. 800.-- pro Jahr vom Erwerbseinkommen in Abzug zu bringen.