Statistische Durchschnittswerte sind diesbezüglich vorliegend nicht vorhanden bzw. wurden nicht erhoben. Es können – entgegen der beklagtischen Argumentation – auch nicht einfach die Steuerwerte eingesetzt werden (Weber/Schätzle/Dolf, a.a.O., N 9.105). Ermessensweise ist davon auszugehen, dass der Klägerin nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge für den Arbeitsweg (teuerungsbereinigt für die gesamte Erwerbsdauer) jährlich Kosten eines Abonnements für den öffentlichen Verkehr von Fr. 800.-- angefallen wären.